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Dienstag, 8. Dezember 2009

Top Secret oder: Inside our new Government

Wie jetzt aus zuverlässiger geheimer Quelle sickerte, sind zur Jahreswende Neuerungen in der Hartz4-Gesetzgebung vorgesehen, die wesentlich die Effizienz der rund 6,7 Millionen ALG II Empfänger/innen steigern und sogar noch massenweise Arbeitsplätze schaffen werden.

§ 0815 SGB II Haustiere


Abs.666 Die Katze

Leistungsbezieher/innen, die Haustiere insbesondere Katzen halten, sind verpflichtet dieses dem Job-Center unverzüglich zu melden. Denn die Katze zählt zu den erheblichen Einkommensquellen.

Abs.666a

Jede Katze bringt aus Zuneigung ihrem Halter besonders in den Frühlings- und Sommermonaten erlegte Mäuse, Vögel oder andere kleiner Säugetiere als Geschenk. Diese Geschenke sind dankbar anzunehmen und in den Mahlzeitenplan einzubeziehen.

Abs.666b

Eine durchschnittlich jagende Katze bringt 2-4 Mäuse pro Woche als Geschenk. Dies bedeutet ein bis zwei Fleischmahlzeiten pro Woche bei Alleinlebenden mit einer Katze pro Bedarfsgemeinschaft.
Dieser erfreuliche kätzische Zuneigungsbeweis ist wie schon erwähnt als Einkommen anzugeben.

Abs.666c

Falls die Katze verstirbt, ist sie beim Job-Center einzureichen damit ihre Todesursache festgestellt werden kann, denn ALG II – Bezieher/innen obliegt die Beweispflicht, dass sie ihre Katze nicht aus sozialschmarotzenden Gründen zu Tode gebracht haben.

Abs.666d

Der/die Leistungsempfänger/in hat nachzuweisen, das mit dem Tod der Katze keine unberechtigte Vernichtung der Einkommensquelle vorliegt.

Abs.666e
Die Katze selbst kommt auf keinen Fall in den Suppentopf, in die Pfanne, auf den Spieß oder Grill, auch ist es nicht erlaubt aus der Katze in kalten Wintermonaten wärmende Handschuhe herzustellen.

Abs.666f

Diese Taten gelten als mutwillige Vernichtung einer Einkommensquelle. Diese wird bei ALG II – Leistungsbezieher/innen mit mindesten soviel Jahren Haft bestraft, wie eine Katze im Durchschnitt lebt, also ca. 10 Jahre.

Neue Arbeitsplätze

Ab sofort werden neue Arbeitsmöglichkeiten in Teilzeit- und Vollbeschäftigung nicht nur für ALG II Bezieher/innen vergeben. Diese Arbeitsmöglichkeiten können auch von rüstigen Rentner/innen mit Bezug der Grundsicherung und Kindern von ALG II - Bezieher/innen ab einem Alter von 10 Jahren verrichtet werden. Selbstverständlich können sich auch Nichtarbeitslose oder Arbeitslose mit ALG I Bezug bewerben.


§ 4711 SGB II Sozialfahnder

Es werden dringend Sozialfahnder/innen gebraucht.

Immer mehr ALG II – Empfänger/innen schnorren sich ihre Malzeiten in der Familie, bei Freunden und auf Partys zusammen und organisieren sich so ein nicht zu unterschätzendes Einkommen, welches nach § 11 SGB II http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html auf die Leistung anzurechnen ist. Daher werden ab 1. Januar 2010 flächendeckend Sozialfahnder/innen eingesetzt und ca. 2.000.000 Arbeitsplätze geschaffen.

Abs.999

Besonderes Augenmerk sollen die Fahnder/rinnen auf Partys und Ausstellungseröffnungen und Kirchenfeste legen.

Abs.999a

Gerade auf Partys von ALG II Bezieher/innen ist es üblich, dass Partygäste etwas zum Büfett beitragen, Salate, Brot, Käse, Aufstriche, Kuchen, Obst, Getränke…
Da alle großzügig rechnen, werden meist nicht alle Speisen aufgegessen und so bleiben länger verwertbare Reste. Diese Reste sind selbstverständlich als Einkommen anzugeben und von der Leistung abzuziehen.

Abs.999b

Sozialfahnder/innen mischen sich unter die Partygäste, notieren unauffällig die Namen der Gäste und die Art und Menge der übriggebliebenen Speisen und Nahrungsmittel.

Hochwertige Getränke wie Champagner, Rohmilchkäse und Bio-Produkte werden mit einem höheren Einkommenserschleichungsberechnungswert beziffert als Normal- und Billigprodukte.

Abs.999c

Auch bei Geburtstagen in der Familie rekrutieren ALG II Bezieher/innen ein beträchtliches Einkommen. Zu den Familiengeburtstagen zählen der Geburtstag des/der ALG II- Bezieher/in, der Eltern, Großeltern, Geschwister, Tanten und Onkels so wie der Cousin/en und angeheirateten Familienmitglieder. Je nach Größe der Familie ergibt sich im laufe eines Jahres ein beachtlichen Einkommen in Geldeswert, welche selbstverständlich auf die Leistung angerechnet wird.

Abs.999c

Sollten Sozialfahnder/innen keinen Eintritt erlangen können, so stehen den Sozialfahnder/innen nach § 00190 Abs. 112 die technischen Mittel der Stasi, den Sozialfahnder/innen nach § 00190 Abs. 112a1 die technischen Mittel des BKA und den Sozialfahnder/innen nach § 00190 Abs. 112ab die technischen Mittel des CIA zur Verfügung.

§ 00190 SGB II

Entlohnung von Sozialfahnder/innen

Abs.112

Sozialfahnder/innen, Kinder mit ALG II Bezug, Rentner/innen mit Grundsicherung:

Bei erfolgreichen Fahndungen werden Zusatzgutscheine für einen Einkauf bei einer entsprechenden “Tafel” ausgegeben. Diese Gutscheine werden nicht als Einkommen angerechnet.

Abs.112a1

Sozialfahnder/innen mit ALG I Bezug:

Bei erfolgreichen Fahndungen werden Bildungsgutscheine vergeben, die der Weiterbildung dienen, um auf dem ersten Arbeitsmarkt bessere Möglichkeiten der Wiedererlangung einer Vollbeschäftigung zu erreichen.

Abs.112a2

Eine weitere Möglichkeit ist die Vergabe von Gutscheinen, die in jedem Supermarkt eingelöst werden können.

Abs.112b

Sozialfahnder/innen in Erwerbsarbeit:

Bei erfolgreichen und nicht erfolgreichen Fahndungen wird den Fahndenden der Stundensatz ausgezahlt den sie in ihrem derzeitigen Erwerbsberuf erzielen.

Ab einer Einkommensgrenze von 3000,- € netto monatlich werden auch das Weihnachts- und Urlaubsgeld und Provisionen in die Berechnung des Stundensatzes einbezogen.

Abs.112c

Selbstständige und Künstler/innen, sowie Freiberufler/innen steht die Tätigkeit der Sozialfahndung nicht zur Verfügung.

Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr wünscht

Sophia V. Eriss

Die erste inoffiziell verbeamtete Sozialfahnderin


Grafik: Sigurd Scholl, www.pixelio.de



2 Kommentare:

  1. Sehr geehrter Herr Dr. Valentin,
    Danke, das haben sie mit Talent geschrieben.
    „Freiheit die sie meinen“. Ich meinte eine Weile Kurt Tucholsky zu lesen, von Willy Schwabe (mit Rumpelkammer Melodie!) vorgetragen zu hören.
    Es grüßt herzlich vom Schwarzen Kanal in Flandern,
    Nadja Norden

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  2. Danke, ich gebe das Lob gern an die Autorin weiter. Sophia v. Eriss ist zum ersten mal Gastautorin in Vallis Blog, schreibt auch für den Barnim-Blog (www.bar-blog.de) und hat im obigen Post offenbar einen Teil ihrer eigenen Erlebnisse in diversen Jobcentern (die die 6,7 Millionen Epfänger von Hartz IV-Almosen "betreuen") verarbeitet. Leider zieht Sophia zum Jahresende weg aus dem Barnim.Glücklicherweise gibt es Internet und e-mail, so dass sie uns wenigstens virtuell (und hoffentlich auch persönlich besuchsweise)erhalten bleibt.

    AntwortenLöschen

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Wir sind noch lange nicht am Ende, wir fangen ja gerade erst an...